Entscheiden Sie sich für den Kauf einer Photovoltaikanlage, entfällt seit dem 01.01.2023 die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer). Allerdings gelten Sie aus steuerlicher Sicht als Unternehmer:in, da Sie dauerhaft Strom in das Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten. Nehmen Sie nach § 19 UStG die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, müssen Sie auf ihre Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Anders sieht es aus, wenn Sie die Regelbesteuerung wählen. Doch welche Regelungen Bezug auf die Steuern gelten für Betreiber:innen, die ihre Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 erworben haben?
Regelung der Umsatzsteuer für eine Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 installiert wurde
Ganz ähnliche: Da Sie durch die Einspeisung ebenfalls Strom verkaufen, betrachtet das Finanzamt auch Sie als Unternehmer:in. Und zwar von Beginn an. Das heißt, mit dem Kauf der PV-Anlage mussten Sie sich bereits entscheiden, ob Sie die Regelbesteuerung wählen oder den Paragraph § 19 nach dem UStG in Anspruch nehmen. Die meisten dürften sich jedoch gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden haben. Denn durch die Regelbesteuerung als Unternehmer:in konnte man sich die ausgewiesene Vorsteuer der Photovoltaikanlage vom Finanzamt erstatten lassen. Ein nicht unerheblicher Geldbetrag.
Allerdings greifen nun mit der Entscheidung für die Regelbesteuerung verschiedene Pflichten gegenüber dem Finanzamt. So müssen Sie jährlich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, aus der in der Regel mangels laufender Kosten ein Gewinn (Einnahmen und Selbstverbrauch) hervorgeht. Aus den Umsätzen der Einspeisevergütung ergibt sich automatisch die Umsatzsteuer, die Sie nach Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen müssen. Frühestens nach fünf Jahren können Sie zur Kleinunternehmerregelung wechseln und damit auf die oben genannten Pflichten verzichten. So lange gilt ihre anfängliche Entscheidung für die Besteuerung.
Einkommenssteuer für Photovoltaikanlage im privaten Bereich
Und die Einkommenssteuer? Hier dürfen sich auch Betreiber:innen „älterer“ Anlagen freuen. War es zunächst noch erforderlich, einen Antrag auf Liebhaberei zu stellen, hat der Gesetzgeber die Regelungen der Steuern für eine Photovoltaikanlage vereinfacht. Unabhängig davon, wann Sie diese erworben haben, müssen Sie seit dem 01.01.2023 keine Einkommenssteuer mehr zahlen. Bedingung: Die installierte Gesamtbruttoleistung auf Einfamilienhäuser samt Nebengebäude oder anderen Gebäuden, die nicht dem Wohnzweck dienen, darf eine Leistung von 30 kWp nicht überschreiten.